GEMA-frei vs. GEMA-pflichtig für Kitas — der Guide
Zuletzt aktualisiert: 17. April 2026 · Fachredaktion Singify
Wenn eine Kita zum Sommerfest eine Spotify-Playlist laufen lässt oder die Lieblingslieder der Gruppe auf einem USB-Stick an die Eltern weitergibt, steht sie schnell vor einer Frage, die im pädagogischen Alltag selten auftaucht: Darf sie das eigentlich? Und wenn nicht — wer zahlt was an wen?
Der rechtliche Rahmen rund um Musik in Kitas ist komplexer, als viele Leitungen vermuten. Dieser Guide räumt damit auf und zeigt, welche Lieder ohne Bedenken eingesetzt werden dürfen, welche Gebühren anfallen können und wo die einfachste rechtssichere Alternative liegt.
Was bedeutet „GEMA-pflichtig” überhaupt?
Die GEMA — Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte — vertritt in Deutschland über 100.000 Musikurheber (Komponisten, Textdichter und Verleger). Sobald ein Lied bei der GEMA registriert ist, fallen Lizenzgebühren an, wenn es öffentlich abgespielt, aufgeführt oder vervielfältigt wird.
Die wichtigste Nachricht für Kitas:Das alltägliche Singen im Morgenkreis und während der Betreuung ist nach Auskunft der GEMA lizenzfrei, weil es nicht als öffentliche Darbietung gilt — auch wenn bei der GEMA registrierte Lieder gesungen werden. Lizenzpflichtig werden Veranstaltungen erst dann, wenn Personen außerhalb der Kita-Gemeinschaft teilnehmen — also bei Sommerfesten, Adventsfeiern oder Einschulungsfeiern mit Eltern und Gästen.
Was genau ist GEMA-pflichtig?
GEMA-pflichtig ist grundsätzlich alles, was bei der GEMA gemeldet ist und dessen Urheber noch lebt oder weniger als 70 Jahre verstorben ist. Das betrifft im Kita-Kontext vor allem:
- Moderne Kinderlied-Klassiker wie die Lieder von Rolf Zuckowski, Volker Rosin oder Detlev Jöcker
- Kommerzielle Kinder-CDs und Streaming-Inhalte (Spotify, Amazon Music, Apple Music)
- Hits aus Kinderfilmen und Serien (Disney, Benjamin Blümchen, Bibi Blocksberg)
- Radio-Mitschnitte und Fernseh-Musik
Nicht GEMA-pflichtig sind dagegen:
- Gemeinfreie Volkslieder, deren Urheber seit mehr als 70 Jahren verstorben sind — etwa „Hänschen klein“, „Alle meine Entchen“ oder „Kuckuck, Kuckuck, ruft’s aus dem Wald”.
- Eigenkompositionen, die nicht bei der GEMA registriert sind.
- Individuell erstellte Lieder, die speziell für eine Einrichtung komponiert werden, sofern sie nicht bei der GEMA angemeldet wurden.
Der pauschale Kita-Rahmenvertrag — und seine Grenzen
Viele Kita-Träger haben einen Rahmenvertrag mit der GEMA, der grundlegende Nutzungen abdeckt. Der Tarif WR-KJA (Wiedergabe-Recht Kinder- und Jugendarbeit) regelt die Hintergrund-Musikwiedergabe in Kindertageseinrichtungen und wird seit 2018 gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Offene Kinder- und Jugendeinrichtungen angewandt.
In drei Bundesländern — Bayern, Baden-Württemberg und Hamburg— existieren zusätzlich Pauschalverträge, die bestimmte Nutzungen direkt über die Landesebene abdecken. Kitas in diesen Ländern müssen viele Vorgänge, die anderswo einzeln lizenziert würden, nicht separat anmelden.
Wichtige Änderung seit dem 1. Januar 2025:Für das Kopieren von Noten und Liedtexten in Kitas ist nun die VG Musikedition zuständig, nicht mehr die GEMA. Bestehende Verträge laufen im Übergangsjahr weiter; neue Verträge werden direkt mit der VG Musikedition abgeschlossen.
Allerdings — und hier wird es heikel — decken diese Rahmenverträge nicht alles ab. Nicht enthalten sind typischerweise:
- Öffentliche Veranstaltungen mit Gästen außerhalb der Kita-Gemeinschaft (Sommerfeste, Einschulungen, Adventsfeiern mit externen Besuchern) — hier gelten die Veranstaltungstarife M-V oder U-V
- Die Aufzeichnung von Aufführungen für externe Weitergabe
- Das Kopieren von Musik auf Geräte zur Weitergabe (zum Beispiel USB-Sticks als Geschenk)
Die drei Wege zur rechtssicheren Musik in der Kita
Weg 1 — Gemeinfreie Lieder nutzen.
Volkslieder aus dem 19. Jahrhundert und früher sind grundsätzlich frei. Der Nachteil: Das Repertoire ist begrenzt und wirkt auf Kinder heute oft altmodisch.
Weg 2 — Rahmenvertrag mit GEMA abschließen.
Juristisch sauber, aber administrativ aufwendig. Gerade für kleinere Einrichtungen und für Träger mit mehreren Kitas ist die Zuordnung einzelner Lieder zu einzelnen Nutzungen kaum praktikabel.
Weg 3 — Individuell erstellte Lieder verwenden.
Das ist die einfachste Lösung: Lieder, die speziell für die eigene Einrichtung komponiert werden, können ohne Meldung bei der GEMA aufgeführt, vervielfältigt und weitergegeben werden — solange der Urheber diese Rechte einräumt.
Was Singify-Lieder rechtlich bedeuten
Alle Lieder, die über Singify erstellt werden, sind individuell komponierte Werke und nicht bei der GEMA registriert. Nutzer:innen erhalten mit dem Kauf umfassende Nutzungsrechte: Die Lieder dürfen in der Kita aufgeführt, auf Geräten gespeichert, in Mitschnitten verwendet und innerhalb der Einrichtung weitergegeben werden — ohne zusätzliche GEMA-Gebühren oder Einzellizenzierung.
Das gilt für alle Einsatzzwecke: Morgenkreis, Sommerfest, Abschiedsfeier, Adventssingen, Eltern-WhatsApp. Einrichtungen, die die Kita-Träger-Lizenz nutzen, können diese Rechte für alle angeschlossenen Kitas gleichzeitig wahrnehmen.
Die häufigsten Irrtümer
„Singen im Morgenkreis ist automatisch frei.”
Das stimmt für den internen Kita-Alltag: Nach Auskunft der GEMA ist das tägliche Singen mit den Kindern nicht als öffentliche Darbietung zu werten. Entscheidend wird die Lizenzpflicht, sobald Personen außerhalb des Kita-Alltags anwesend sind — also bei Festen mit Eltern, externen Besuchern oder öffentlichem Publikum.
„Liedzettel mit kopierten Texten sind unkritisch.”
Hier greift die Lizenzpflicht der VG Musikedition (seit 2025). In Bayern, Baden-Württemberg und Hamburg durch Pauschalverträge abgedeckt; in allen anderen Bundesländern muss die Kita direkt bei der VG Musikedition lizenzieren.
„YouTube-Videos abspielen ist okay.”
Nur für individuelles Anschauen. Eine öffentliche Aufführung eines YouTube-Videos ist auch dann lizenzpflichtig, wenn YouTube selbst Lizenzen hat.
„Selbst gesungen ist immer frei.”
Nein. Auch wenn die Erzieherin selbst singt, ist das urheberrechtlich relevant — die Komposition gehört dem Urheber, unabhängig davon, wer sie aufführt. Bei öffentlichen Feiern gilt daher: Setlist melden.
Konkrete Handlungsempfehlung für Kita-Leitungen
Wer heute die Musik-Situation in der eigenen Einrichtung rechtssicher aufstellen möchte, sollte drei Schritte gehen:
Prüfen, ob die Einrichtung in Bayern, Baden-Württemberg oder Hamburg liegt — dann sind viele Kopier-Nutzungen bereits durch den Landes-Pauschalvertrag abgedeckt. In allen anderen Bundesländern bei der VG Musikeditioneinen Kopiervertrag abschließen.
Für Feste mit externem Publikum die Veranstaltungstarife M-V oder U-Vdirekt über das GEMA-Onlineportal anmelden. Kosten halten sich üblicherweise im niedrigen bis mittleren zweistelligen Bereich.
Für Aufnahmen,Weitergaben und alle Vorgänge, die über die Standard-Kita-Lizenzen hinausgehen, auf lizenzfreie Alternativen setzen — gemeinfreie Volkslieder oder individuell erstellte Lieder, die ohne GEMA-Bindung geliefert werden.
Fazit
Musik ist aus dem Kita-Alltag nicht wegzudenken — und die meisten Einrichtungen arbeiten mit einem gesunden Pragmatismus. Trotzdem lohnt es sich, die rechtlichen Grundlagen zu verstehen: Gerade bei Festen mit Eltern, bei Video-Aufzeichnungen und beim Teilen von Inhalten wird die Rechtslage schnell relevant. Die einfachste Lösung für sämtliche Nutzungsformen sind individuell erstellte, GEMA-freie Lieder — etwa ein Morgenkreis-Lied mit allen Kindernamen, ein Eingewöhnungslied für neue Kinder oder eine eigene Kita-Hymne.
Häufige Fragen
Ja. Das regelmäßige Singen im Kita-Alltag ohne externe Zuschäuer ist nach GEMA-Auskunft lizenzfrei. Lizenzpflichtig wird es erst, wenn Personen außerhalb der Kita-Gemeinschaft teilnehmen — etwa bei Sommerfesten oder Einschulungsfeiern mit Eltern.
Gemeinfreie Volkslieder aus dem 19. Jahrhundert und früher, wie „Hänschen klein“, „Alle meine Entchen“ oder „Kuckuck, Kuckuck, ruft’s aus dem Wald”. Auch individuell erstellte Lieder, die nicht bei der GEMA registriert sind.
Viele Kita-Träger haben einen Pauschalvertrag (WR-KJA) mit der GEMA. In Bayern, Baden-Württemberg und Hamburg gibt es zusätzliche Landes-Pauschalverträge. Für öffentliche Veranstaltungen fallen zusätzliche Gebühren an — typischerweise im niedrigen bis mittleren zweistelligen Bereich.
Nein. YouTube ist selbst lizenziert, aber die private Weitergabe über einen Link ist nicht abgedeckt. Rechtssicher ist die Weitergabe nur, wenn das Lied GEMA-frei ist — etwa ein individuell komponiertes Lied, das speziell für die Kita erstellt wurde.
Individuell erstellte Lieder ohne GEMA-Registrierung. Ein Morgenkreis-Lied mit allen Kindernamen oder eine Kita-Hymne — einmal erstellt, dann unbegrenzt nutzbar, ohne weitere Lizenzierung.
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